AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der ZVV Fliesen de Myn oHG

§ 1 Geltungsbereich, anwendbares Recht

Die nachstehenden AGB gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge über Warenlieferungen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 2 Widersprechende AGB des Käufers

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Dazu ist es erforderlich, dass auf das konkrete Rechtsgeschäft im Einzelfall Bezug genommen wird.

§ 3 Kaufmännische Bestätigungsschreiben des Käufers

Jegliche Änderung der vertraglichen Vereinbarungen, seien es abgeschlossene Individualvereinbarungen, seien es unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch unser Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben des Käufers wird ausgeschlossen.

§ 4 Zustandekommen von Verträgen

(1) Abbildungen unserer Produkte in unserer Werbung sowie deren Ausstellung in unseren Geschäftsräumen stellen noch kein Vertragsangebot sondern lediglich eine Aufforderung zur Angebotsabgabe an unsere Kunden dar.

(2) Ein verbindlicher Kaufvertrag kommt dadurch zustande, dass wir das Kaufangebot, bzw. die Bestellung des Kunden annehmen. Der Kunde ist an seine Bestellung 3 Tage lang gebunden. Bei der Berechnung wird der Tag, an dem uns seine Bestellung zugeht, nicht mitgerechnet.

§ 5 Beschaffenheitsvereinbarung

(1) Produkte, die als 1. Sorte gekennzeichnet sind, erfüllen die Voraussetzung der einschlägigen Normen (z. B. DIN EN 14411 für Fliesen und DIN EN 771-1 für Ziegel). Produkte, die als 2. Sorte gekennzeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen nicht und sind mit technischen und/oder optischen Fehlern behaftet, die eine Qualifizierung als 1. Sorte ausschließen. Diese sind Bestandteil der Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware.

(2) Die Besonderheiten der keramischen Fertigung sind Bestandteil der Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware. Dies bedeutet, dass eine Gleichmäßigkeit der Farbe oder eine exakte Übereinstimmung mit vorgefertigten Mustern nicht vereinbart ist. Proben und Muster gelten im Hinblick auf die Besonderheiten der keramischen Fertigung als annähernde Anschauungsstücke hinsichtlich Oberflächenstruktur, Qualität, Abmessungen und Farbe. Insbesondere bei Mosaiken gehört ein Farbspiel zum vereinbarten Erscheinungsbild.

(3) Handelsübliche Toleranzen hinsichtlich der Nuancierung in Größe, Stärke, Farbe und Oberflächenstruktur sind ebenfalls Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung.

(4) Bei Kunst- und Dekorglasuren gehören Glasurrisse  zum Erscheinungsbild.

(5) Nachlieferbarkeit in derselben Nuancierung (handelsüblicher Toleranzbereich in Bezug auf Größe, Stärke, Farbe und Oberflächenstruktur) ist bedingt durch den Fertigungsprozess keramischer Fliesen keine vereinbarungsgemäß geschuldete Eigenschaft.

§ 6 Lieferfristen und -kosten

Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Mehrkosten. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Straße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen die befahrbare Straße, so haftet dieser für auftretende Schäden am Fahrzeug und der Ware, soweit diese auf der Anweisung beruhen. Das Abladen hat unverzüglich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfolgen. Der nichtkaufmännische Käufer hat für eine fachgerechte Entladung auf seine Kosten Sorge zu tragen. Von dem Käufer zu vertretende Verzögerungen hat dieser zu vergüten.

§ 7 Gefahrübergang bei kaufmännischen Kunden

Wird die Ware auf Wunsch des kaufmännischen Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei Einstellung von Forderungen in ein Kontokorrent erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf das gesamte Kontokorrent, jedoch begrenzt auf den kausalen Saldo. Soweit der Wert der Ware unsere Forderungen übersteigt, wird das Eigentum mit dinglicher Wirkung freigegeben.

(2) Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden, jedoch nicht mehr, wenn der Käufer in Verzug ist. Eine Pfändung von dritter Seite ist uns unverzüglich mitzuteilen.
(3) Jede Be- und Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Käufer erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit wir nicht bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Eigentum oder Miteigentum erwerben, überträgt uns der Käufer schon jetzt das Miteigentum, dinglich jedoch nur im Umfange der nach Abs. 1 gesicherten Verbindlichkeiten und verwahrt diese für uns. Die neue Ware wird Vorbehaltsware im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Der Käufer tritt alle Ansprüche an Dritte, die im Zusammenhang mit der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung oder Einbau oder sonstigem Rechtsgrund entstehen, in Höhe der gesicherten Verbindlichkeiten an uns ab. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf bei Verzug des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, seinem Schuldner die Abtretung anzuzeigen und bei diesem auf direkte Abrechnung mit uns hinzuwirken.
(5) Der Käufer ist bei Zahlungsverzug auf unser Verlangen verpflichtet, unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchsetzung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte notwendig sind, insbesondere hat er uns eine Aufstellung über die Vorbehaltsware und deren Verbleib zu erteilen.

(6) Der Käufer gestattet uns bei Zahlungsverzug die Abholung der Vorbehaltsware.

§ 9 Zahlung/Skonto

(1) Die Kaufpreisforderung ist nach Empfang der Ware sofort ohne Abzug fällig. Andere Zahlungsziele bedürfen der Vereinbarung. Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Zahlung vor dem Zahlungsziel allein berechtigt nicht zum Skontoabzug.

 (2) Skontogewährung ist ausgeschlossen, wenn weitere fällige Forderungen gegen den Käufer bestehen. Skontierfähig ist nur der Kaufpreis der Ware ohne Fracht.

§ 10 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreif zuzusprechenden Gegenforderungen zulässig.

§ 11 Untersuchungs- und Rügepflicht der Kaufleute

(1) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB so gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Danach ist die Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel sind unverzüglich zu rügen. Weiterhin gelten für kaufmännische Käufer folgende weitere Bestimmungen:

(2) Bei einer Mängelrüge ist Art und Ausmaß des Mangels genau zu beschreiben. Verfügt der Käufer über eine Kamera oder ein Smartphone mit Kamerafunktion, so sind die Mängel zu fotografieren und uns die Fotos unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(3) Ist nach den Umständen des Einzelfalles (zunächst) nur eine stichprobenartige Untersuchung geschuldet, so hat der Käufer, wenn sich bei der Stichprobe einzelne Mängel zeigen sollten, anschließend unverzüglich die gesamte Lieferung zu überprüfen.

(4) Werden Produkte in Verpackungen geliefert, so hat der Käufer auch zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung eine jede Verpackung zu öffnen.

(5) Die Untersuchungs- und Rügepflichten gelten gleichermaßen für Mengen- abweichungen.

(6) Kommt der kaufmännische Käufer den vorerwähnten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht nach, so sind sämtliche Ansprüche wegen Mängeln oder Mengenabweichungen der Ware ausgeschlossen und der Käufer ist ungeachtet der Mängel zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

§ 12 Mängelansprüche und Haftung

(1) Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für Kaufleute im Sinne des HGB und Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn diese hat für den Käufer infolge des Mangels der Teillieferung kein Interesse mehr.

 (3) Wir haften jeweils uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes und bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wir haften ferner uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(5) Liegt ein Fall des Abs. 3 nicht vor, so ist unsere Haftung bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(6) Liegt ein Fall des Abs. 3 nicht vor, so ist bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, insbesondere den Anspruch auf Nacherfüllung beträgt ein Jahr ab Erhalt der Ware. Dies gilt nicht für alle Fälle des Abs. 3 und Abs. 4 sowie sämtliche Schadensersatzansprüche, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung von Mängelansprüchen. Weiterhin gilt dies nicht für den Fall, dass gelieferte Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Insoweit gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Hagen in Nordrhein-Westfalen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus mit uns abgeschlossenen Verträgen, auf die diese AGB Anwendung finden und Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche aus solchen Verträgen.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung ist diese teilweise aufrechtzuerhalten, wenn der Klauselinhalt bei Streichung des unwirksamen Teils einen sinnvollen Regelungsinhalt behält.